Der Gesamtarbeitsvertrag des Autogewerbes Ostschweiz ist im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Osterweiterung der Personenfreizügigkeit per 1. Mai 2007 vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden. Als Konsequenz müssen sich nicht nur Verbandsmitglieder an die Vorgaben des GAV einhalten, sondern auch jene Garagen, die nicht Mitglied im Autogewerbe-Verband sind.
Der Gesamtarbeitsvertrag des Autogewerbes Ostschweiz kann unter der Rubrik Downloads heruntergeladen werden.
Gemäss Art. 11 des GAV haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vollzugskostenbeitrag von je 15 Franken pro Monat zu bezahlen (die Erhebung eines Beitrages ist gesetzlich vorgeschrieben). Für Verbandsmitglieder des AGVS-Thurgau ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag enthalten. Die Beiträge der Arbeitnehmer müssen, unabhängig von einer AGVS-Mitgliedschaft des Arbeitgebers, dem Lohn in Abzug gebracht und an die Paritätische Kommission überwiesen werden. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, mit einer Bestätigung des Arbeitgebers den Vollzugskostenbeitrag von ihrer Arbeitnehmerorganisation wieder zurückzuverlangen, sofern sie dort Mitglied sind.
Weitere Auskünfte erteilt
Paritätische Berufskommission PBK
des Autogewerbes Ostschweiz
Rathausgasse 11
9320 Arbon
Tel 071 446 98 41
Fax 071 446 98 44
Die Verantwortlichen der Ostschweizer Autogewerbeverbände (SG, AR, AI, TG)verhandeln jeweils im Herbst mit den Sozialpartnern die Löhne der Angestellten im Autogewerbe für das kommende Jahr.
Die Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag für das aktuelle Jahr finden Sie unter der Rubrik Downloads
Die Lehrlingslohn-Empfehlungen des AGVS können ebenfalls unter der Rubrik Downloads heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen, da die Lernenden nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.