Sektion Thurgau - GAV

Sektion Thurgau

Sektion Thurgau - GAV

Ostschweizer Gesamtarbeitsvertrag GAV

 

Der Gesamtarbeitsvertrag des Autogewerbes Ostschweiz ist im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Osterweiterung der Personenfreizügigkeit per 1. Mai 2007 vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden. Als Konsequenz müssen sich nicht nur Verbandsmitglieder an die Vorgaben des GAV einhalten, sondern auch jene Garagen, die nicht Mitglied im Autogewerbe-Verband sind.

Der Gesamtarbeitsvertrag des Autogewerbes Ostschweiz kann auf dieser Seite oder unter der Rubrik Downloads heruntergeladen werden.

 

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

 

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 23. September 2013 ist der Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe Ostschweiz allgemeinverbindlich erklärt worden. Er gilt für die Kantone St.Gallen, beide Appenzell und Thurgau.
 
Bereits im Oktober 2011 einigten sich die Sozialpartner, einerseits die AGVS-Sektionen SG, AI, AR, FL und TG und andererseits die Gewerkschaften Unia und Syna, auf einen Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe. Seither wird dieser durch die Verbandsmitglieder angewendet. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesrat ist dieser Gesamtarbeitsvertrag ab 1. November 2013 für alle Betriebe des Autogewerbes in der Ostschweiz verbindlich. Damit sind auch die Nicht-AGVS-Betriebe den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages unterstellt. Ab diesem Datum gelten auch für sie die festgelegten Mindestlöhne.
 
Der Gesamtarbeitsvertrag regelt unter anderem die Löhne, die Arbeitszeiten, Ferienansprüche, Kündigungsfristen und Lohnfortzahlungen bei Unfall und Krankheit. Für die Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen und bei Meinungsverschiedenheiten ist die paritätische Berufskommission PBK Autogewerbe Ostschweiz mit Sitz in St.Gallen zuständig.
 

Vollzugskostenbeitrag

 

Gemäss Art. 11 des GAV haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vollzugskostenbeitrag von je 15 Franken pro Monat zu bezahlen (die Erhebung eines Beitrages ist gesetzlich vorgeschrieben). Für Verbandsmitglieder des AGVS-Thurgau ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag enthalten. Die Beiträge der Arbeitnehmer müssen, unabhängig von einer AGVS-Mitgliedschaft des Arbeitgebers, dem Lohn in Abzug gebracht und an die Paritätische Kommission überwiesen werden. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, mit einer Bestätigung des Arbeitgebers den Vollzugskostenbeitrag von ihrer Arbeitnehmerorganisation wieder zurückzuverlangen, sofern sie dort Mitglied sind.

Weitere Auskünfte erteilt

Paritätische Berufskommission (PBK)
des Autogewerbe Ostschweiz
Lämmlisbrunnenstrasse 41
Postfach 647
9004 St. Gallen
Tel. +41 71 446 98 41
Fax  +41 71 446 98 44
 

Mindestlöhne im Autogewerbe

 

Die Verantwortlichen der Ostschweizer Autogewerbeverbände (SG, AR, AI, TG)verhandeln jeweils im Herbst mit den Sozialpartnern die Löhne der Angestellten im Autogewerbe für das kommende Jahr.

Die Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag für das aktuelle Jahr finden auf dieser Seite oder unter der Rubrik Downloads.

Die Lehrlingslohn-Empfehlungen des AGVS können ebenfalls auf dieser Seite oder unter der Rubrik Downloads heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um Empfehlungen, da die Lernenden nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.

Feld für switchen des Galerietyps
Bildergalerie