Die Mindestlöhne (Bruttolöhne) betragen für alle Arbeitnehmenden auf der Monatsbasis ohne Einschluss des 13. Monatslohnes:
a) Automobil-Diagnostiker/in mit eidg. Fähigkeitsausweis FA
nach Diplom | Fr. 5'100.- / Monat |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 5'300.- / Monat |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 5'600.- / Monat |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 5'800.- / Monat |
b) Automobil-Mechatroniker/in EFZ (eh. Automechaniker/in)
nach QV | Fr. 4'300.- / Monat |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'600.- / Monat |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'800.- / Monat |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 5'200.- / Monat |
c) Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)
nach QV | Fr. 3'900.- / Monat |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'200.- / Monat |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'500.- / Monat |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'800.- / Monat |
d) Automobil-Assistent/in EBA (eh. Servicemann/-frau oder Fahrzeugwart/in)
nach QV | Fr. 3'600.- / Monat |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 3'800.- / Monat |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'000.- / Monat |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 4'200.- / Monat |
e) Ungelernt in der Branche
Mindestlohn | Fr. 3'300.- / Monat |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 3'600.- / Monat |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | Fr. 3'900.- / Monat |
Ein Automobil-Diagnostiker/-in FA kann unter den folgenden Bedingungen als Automobil-Mechatroniker/-in EFZ angestellt und entlöhnt werden (kumulativ):
a) der Arbeitnehmende wird als Automobil-Mechatroniker/-in EFZ beschäftigt;
b) die Funktion als Automobil-Mechatroniker/-in EFZ wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten; und
c) der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen Paritätischen Kommission vor der Anstellung eingereicht.
Der 13. Monatslohn ist auf der Lohnabrechnung in jedem Fall separat auszuweisen. Ansonsten gilt der 13. Monatslohn als nicht bezahlt. Der 13. Monatslohn ist in jedem Fall bis Ende des Kalenderjahres auszurichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden, sofern die Paritätische Kommission im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GAV vorgängig das eingereichte Gesuch schriftlich bewilligt hat.
Für weitere Berufs- und Funktionsmerkmale (Erfahrungs-, Leistungs-, Lebensalters- und Dienstalterswerte usw.) und für andere Berufe (Werkstattchef, Autoelektriker usw.) gibt weder die PBK noch der Verband Lohnempfehlungen ab, weil hier die betriebsindividuellen Verhältnisse zu verschieden sind.