Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei schweren Motorwagen und Nutzfahrzeugen (mit deren Anhänger) ab 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
- Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt mit einer amtlichen Bewilligung für Bremsprotokolle, Tachographen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen AGB (Anforderungen können auch von mehreren Personen erfüllt werden);
- Gepflegtes Erscheinungsbild;
- Geregelte Öffnungszeiten;
- Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
- Druckluftfremdeinspeisung für Anhänger z.B. Beka;
- Ballastmaterial oder Abspanneinrichtung;
- Achslast- oder Brückenwaage;
- Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
- Achsheber;
- Optisches Lichteinstellungsgerät;
- Lehre für Verbindungseinrichtungen;
- Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge etc.);
- Händlerschild;
- Zugang zu technischen Daten;
- Vereinbarung für die Abnahmestellen LSVA (Oberzolldirektion);
- Achsspieltester;
- PC mit Internetanschluss;
- Scanner;
- Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
- Arbeitssicherheitssystem mit Notfallkonzept;
- Weiterbildungsnachweis.
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!