Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei leichten Motorwagen bis 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
- Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt (siehe nachstehender Antrag für unterschriftsberechtigte Personen);
- Gepflegtes Erscheinungsbild;
- Geregelte Öffnungszeiten;
- Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker;
- Radeinstellungsanzeigegerät z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät;
- OBD-Diagnosegerät "Multitester" (allgemeine Version);
- Optisches Lichteinstellungsgerät;
- Refenmontiermaschine;
- Auswuchtmaschine;
- Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge, etc.);
- Händlerschild;
- Zugang zu technischen Daten z. B. Autoidat / Autodata Infos;
- PC mit Internetanschluss;
- Scanner;
- Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar;
- Arbeitssicherheitssystem und Notfallkonzept;
- Weiterbildungsnachweise.
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!