Bewilligung für Reparaturbestätigung (RBV)

Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei leichten Motorwagen bis 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:

  • Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt 

  • Gepflegtes Erscheinungsbild

  • Geregelte Öffnungszeiten

  • Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker

  • Radeinstellungsanzeigegerät, z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät

  • OBD-Diagnosegerät "Multitester" (allgemeine Version)

  • Optisches Lichteinstellungsgerät

  • Reifenmontiermaschine

  • Auswuchtmaschine

  • Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge, etc.)

  • Händlerschild

  • Zugang zu technischen Daten, z. B. Autoidat / Autodata Infos

  • PC mit Internetanschluss

  • Scanner

  • Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar

  • Arbeitssicherheitssystem und Notfallkonzept

  • Weiterbildungsnachweise

Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
 
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!