Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei leichten Motorwagen bis 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt
Gepflegtes Erscheinungsbild
Geregelte Öffnungszeiten
Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker
Radeinstellungsanzeigegerät, z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät
OBD-Diagnosegerät "Multitester" (allgemeine Version)
Optisches Lichteinstellungsgerät
Reifenmontiermaschine
Auswuchtmaschine
Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge, etc.)
Händlerschild
Zugang zu technischen Daten, z. B. Autoidat / Autodata Infos
PC mit Internetanschluss
Scanner
Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahren (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar
Arbeitssicherheitssystem und Notfallkonzept
Weiterbildungsnachweise
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!