Bewilligung für Reparaturbestätigung (RBV)

Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei schweren Motorwagen und Nutzfahrzeugen (mit deren Anhänger) ab 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:

  • Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt mit einer amtlichen Bewilligung für Bremsprotokolle, Tachographen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen AGB (Anforderungen können auch von mehreren Personen erfüllt werden)
  • Gepflegtes Erscheinungsbild
  • Geregelte Öffnungszeiten
  • Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker
  • Druckluftfremdeinspeisung für Anhänger, z.B. Beka
  • Ballastmaterial oder Abspanneinrichtung;
  • Achslast- oder Brückenwaage
  • Radeinstellungsanzeigegerät, z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät
  • Achsheber
  • Optisches Lichteinstellungsgerät
  • Lehre für Verbindungseinrichtungen
  • Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge etc.)
  • Händlerschild
  • Zugang zu technischen Daten
  • Achsspieltester
  • PC mit Internetanschluss
  • Scanner
  • Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar
  • Arbeitssicherheitssystem mit Notfallkonzept
  • Weiterbildungsnachweis

Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.

Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!