Garagenbetriebe mit Sitz im Kanton Thurgau können mittels Antragsformular eine Bewilligung zur Durchführung von Reparaturbestätigungen (RBV) bei schweren Motorwagen und Nutzfahrzeugen (mit deren Anhänger) ab 3.5 t beim AGVS Thurgau beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bewilligung erteilt werden kann:
- Mindestens eine unterschriftsberechtigte Person im Betrieb beschäftigt mit einer amtlichen Bewilligung für Bremsprotokolle, Tachographen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen AGB (Anforderungen können auch von mehreren Personen erfüllt werden)
- Gepflegtes Erscheinungsbild
- Geregelte Öffnungszeiten
- Rollen-Bremsprüfstand mit Drucker
- Druckluftfremdeinspeisung für Anhänger, z.B. Beka
- Ballastmaterial oder Abspanneinrichtung;
- Achslast- oder Brückenwaage
- Radeinstellungsanzeigegerät, z. B. Spurplatte oder Lenkgeometriegerät
- Achsheber
- Optisches Lichteinstellungsgerät
- Lehre für Verbindungseinrichtungen
- Allgemeine Garageneinrichtung (Lift oder Grube, Werkzeuge etc.)
- Händlerschild
- Zugang zu technischen Daten
- Achsspieltester
- PC mit Internetanschluss
- Scanner
- Prozessablauf des Reparaturbestätigungsverfahrens (RBV) schriftlich festgehalten und rückverfolgbar
- Arbeitssicherheitssystem mit Notfallkonzept
- Weiterbildungsnachweis
Die Vorschriften über die Wartung und Eichung der Prüfmittel nach Art. 29 Abs. 4 VTS sind einzuhalten.
Sämtliche aufgeführten Anforderungen sind zwingend und werden anlässlich einer Betriebskontrolle durch den AGVS überprüft!